Haftpflicht für die Warenfehler im Bezug zum Unternehmer

In den Beziehungen unter den Wirtschaftsbetrieben, wo beim Abschluss eines Kaufvertrags aus den Umständen klar ist, dass der Kauf mit deren Gewerbetätigkeit einen Zusammenhang hat, richtet sich die Haftung für Fehler an § 2099 ff. des Bürgerliches Gesetzbuchs. Der Käufer ist verpflichtet den Fehler unmittelbar nach dessen Ermittlung durch eine rechtzeitige Kontrolle und angemessene Pflege zu melden. Ansonsten werden im Falle eines Rechtsverfahrens die Rechte aus der Haftpflicht nicht anerkannt. Wenn es sich um einen verborgenen Fehler handelt, gilt dasselbe, falls der Fehler vom Käufer nicht sofort nach Ermittlung durch sorgfältige Pflege, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übergabe der Ware gemeldet wurde.

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